Datenschutzverstöße - praktische Beispiele
Offener E-Mailverteiler | Bußgeld gegen Mitarbeiterin verhängt!
Zum Versenden einer E-Mail benötigt man nicht viel. Eine Betreffzeile, die Information
und eine E-Mail-Adresse. Falls die elektronische Post direkt mehrere Personen erreichen
soll, so ist auch das ohne großen Aufwand realisierbar. Einfach alle E-Mail-Empfänger in
die Empfangszeile kopieren und schon ist das Rundmailing perfekt.
Vorsicht! Hier kann ein kleiner Fehler große Auswirkungen haben!
Warum kam es zu einem Bußgeld?
Bei E-Mail-Adressen, die sich aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, handelt es sich
um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Diese Daten dürfen nur an Dritte
weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung der einzelnen Personen vorliegt oder die
Weitergabe durch eine gesetzliche Grundlage geregelt ist.
Beide Voraussetzungen lagen in diesem Fall nicht vor, was einen Datenschutzverstoß zur Folge hat. Da die Zahl der Betroffenen in diesem Fall nicht unerheblich war, die Mail umfasste 10 DIN A4 Seiten, von denen neuneinhalb aus E-Mail-Adressen bestanden, hat es das BayLDA nicht bei einer folgenlosen Ermahnung bzw. Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt.
Bußgeld gegen die Mitarbeiterin verhängt!
In diesem speziellen Fall wurde das Bußgeld gegen die Mitarbeiterin ausgesprochen
(PM vom 28.06.13). Zeitgleich teilte das BayLDA aber mit, dass in Kürze in einem
vergleichbaren Fall gegen das Unternehmen entschieden wird. Hier wurde dieser Problematik
„nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen“.
Fazit: Der falsche Umgang mit E-Mail-Verteilern kann schnell zu Konsequenzen führen. Daher sollte jedes Unternehmen eine Mitarbeitersensibilisierung durchführen, um auf potentielle Fehlerquellen hinzuweisen. Nur so können Bußgelder und auch ein möglicher Imageschaden vermieden werden.
Bußgeld gegen Automobilvermieter verhängt!
Ohne Wissen der Kunden hat ein Automobilvermieter einen Teil seiner Flotte per
GPS-Navigationssystem orten lassen. Hierbei wurden 1.300 hochwertige Fahrzeuge
mit einem Ortungssystem ausgestattet, dessen Ziel es nach eigenen Angaben war,
mögliche Diebstähle leichter aufklären zu können. Zudem sollte kontrolliert werden,
ob der Mieter sich im vereinbarten Zielgebiet aufhält. Hierbei wurden nicht nur der
Standort festgehalten, sondern auch das Datum, die Zeit und die gefahrene Geschwindigkeit.
Eine Firma aus Schleswig-Holstein war seit 2004 für diese Ortungen zuständig und Ermittlungen
ergaben, dass auch die Fahrzeuge ohne Anlass alle 48 Stunden geortet wurden.
Da die Fahrer hierüber nicht informiert wurden, war dies laut der Datenschutzbehörde nicht erlaubt und somit wurde hierfür ein Bußgeld von 54.000,00 EUR ausgesprochen.